top of page

Weitblick: Es besteht keine Gleichbehandlung zwischen leitenden Angestellten und anderen Führungs...

  • ptruche
  • 14. Nov. 2023
  • 1 Min. Lesezeit

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs (Soc., 13. März 2013, Berufungsnr. 11-20.491, Bull. 2013, V, Nr. 70; Soc., 9. Juli 2014, Beschwerde Nr. 13-12.121, Bull. 2014, V, Nr. 184), aufgrund der Besonderheiten der Pensionspläne, die die Risiken Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Tod und Ruhestand abdecken auf der Grundlage einer garantierten Gefährdungsbeurteilung, abhängig von den Besonderheiten jeder Berufskategorie, ein Solidaritätsziel berücksichtigen und bei ihrer Umsetzung die Garantie einer unternehmensexternen Organisation erfordern, gilt die Gleichbehandlung nur zwischen Arbeitnehmern derselben Berufskategorie.

Für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung fallen leitende Führungskräfte in eine bestimmte Berufskategorie (Soc., 24. September 2014, Berufung Nr. 13-15.074, Bull. 2014 , V, Nr. 204). Damit ist das Urteil eines Berufungsgerichts rechtskräftig, das mit der Feststellung, dass der Arbeitnehmer weder Manager noch Mitglied des Wirtschaftsausschusses war, seinen Antrag auf Inanspruchnahme der für diese leitenden Angestellten vorgesehenen zusätzlichen Altersvorsorgepläne ablehnt.

 
 
 

Kommentare


Dieser Beitrag kann nicht mehr kommentiert werden. Bitte den Website-Eigentümer für weitere Infos kontaktieren.
bottom of page