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Tagespaket: Strafe für die Belastungsüberwachung im ZusatzregimeCass. Soc vom 10. Januar 2024, Nr. 22-15.782

Kommt der Arbeitgeber einer der in Artikel L. 3121-65 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber die in diesem Text und der individuellen Pauschalvereinbarung vorgesehene Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen Tage abgeschlossen, während der Tarifvertrag, der die Nutzung des Pauschalsatzes in Tagen ermöglicht, nicht den Anforderungen von Artikel L. 3121-64, II, 1° und 2° entspricht, ist ungültig Mit einem Urteil vom 10. Januar 2024 erinnert das Kassationsgericht an die Gültigkeitsbedingungen eines Tagespaketvertrags gemäß Artikel L 3121-65 des Arbeitsgesetzbuchs, der gültig abgeschlossen werden kann, sofern: 1° Der Arbeitgeber erstellt ein Kontrolldokument, aus dem die Anzahl und das Datum der geleisteten Arbeitstage oder halben Tage hervorgehen. Unter der Verantwortung des Arbeitgebers kann dieses Dokument vom Arbeitnehmer ausgefüllt werden; 2° Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers mit der Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten vereinbar ist; 3° Der Arbeitgeber organisiert einmal im Jahr ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer, um dessen Arbeitsbelastung, die angemessen sein muss, die Organisation seiner Arbeit, das Verhältnis zwischen seiner beruflichen Tätigkeit und seinem Privatleben sowie seine Vergütung zu besprechen. Einleitung einer Streitigkeit, bei der einem Arbeitnehmer gekündigt wurde, obwohl sein Vertrag eine Pauschaltage-Vereinbarung enthielt, und nachdem einerseits festgestellt wurde, dass der Tarifvertrag, der die Inanspruchnahme von Pauschaltagen vorsah, nicht den Bestimmungen entsprach des Artikels L 3121-64 des Arbeitsgesetzbuchs und dass die Überwachungstabellen nicht die Realität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitstage widerspiegelten, was den Arbeitgeber daran hinderte, sicherzustellen, dass die Arbeitsbelastung mit der Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten vereinbar war, so das Kassationsgericht erinnert daran, dass der Arbeitgeber im Falle der Nichterfüllung einer dieser Pflichten nicht von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel L 3121-65 des Arbeitsgesetzbuchs Gebrauch machen kann. Der Vertrag über ein individuelles Tagesarrangement ist daher nichtig. https://www.courdecassation.fr/decision/659e410e5537

 
 
 

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