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Neuigkeiten zum Sozialsystem der konventionellen Abfindung

  • ptruche
  • 14. Nov. 2023
  • 2 Min. Lesezeit

Das Gesetz Nr. 2023-270 vom 14. April 2023 über die Korrekturfinanzierung von Sicherheiten Sozialversicherung für 2023 (JO 15) bringt Neuerungen im Sozialsystem der herkömmlichen Abfindung 1 – Es entsteht ein neuer Beitrag auf Kosten des Arbeitgebers in Höhe von 30%, auf den sozialversicherungsfreien Teil der herkömmlichen Abfindung (Artikel L. 137-12 des geänderten CSS). Dieser Beitrag wird unabhängig davon fällig, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente hat oder nicht. 2 – Gleichzeitig wird die herkömmliche Abfindung, die einem Arbeitnehmer gezahlt wird, der keinen Anspruch auf eine Altersrente aus einem gesetzlich vorgeschriebenen Plan hat, vom Sozialpaket ausgenommen (Artikel L. 137-15 des geänderten CSS). Bisher ist in einer solchen Situation vom Arbeitgeber ein Sozialpaket in Höhe von 20 % auf den sozialversicherungsfreien Teil der herkömmlichen Abfindung zu zahlen. 3 – Es vereinheitlicht das Sozialsystem der herkömmlichen Abfindung, unabhängig von der Ruhestandssituation des Arbeitnehmers (Artikel L. 242-1 des geänderten CSS). Wenn der Arbeitnehmer bisher Anspruch auf eine Altersrente aus einem gesetzlich vorgeschriebenen System hat, unterliegt die ihm gezahlte herkömmliche Abfindung vollständig den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der CSG – CRDS. Das Gesetz schließt diese Entschädigung unter folgenden Bedingungen von der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge aus: Befreiung im Rahmen von 2 PASS ( 87.984 € für 2023) und bis zum höchsten der folgenden Beträge: entweder die Höhe der Entschädigung, die im Branchentarifvertrag, in der Berufs- oder Branchenvereinbarung oder, falls dies nicht der Fall ist, gesetzlich vorgesehen ist; d. h. das Doppelte des Bruttojahresentgelts, das der Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Beendigung seines Arbeitsvertrags erhalten hat; d.h. 50 % der gezahlten Entschädigungssumme. Übersteigt die Höhe der Entschädigung hingegen das Zehnfache des PASS (d. h. 439.920 € im Jahr 2023), unterliegt sie vollständig der Sozialversicherungsbeiträgen. Das Gesetz befreit diese Entschädigung auch von CGS – CRDS, und zwar bis zum niedrigsten der folgenden Beträge: entweder der Höhe der Entschädigung, die im Branchentarifvertrag, in der Berufs- oder Branchenvereinbarung oder, falls dies nicht der Fall ist, im Gesetz vorgesehen ist, wenn letzteres der Fall ist ist am höchsten; oder der Freibetrag, der für Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wird. Achtung: herkömmliche Abfindungsentschädigung, die an einen Mitarbeiter gezahlt wird, der Anspruch auf eine Altersrente aus einem gesetzlich vorgeschriebenen Plan hat unterliegt weiterhin in vollem Umfang der Einkommensteuer.

 
 
 

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