Die bloße Feststellung, dass der Arbeitnehmer nicht in den Genuss der üblichen täglichen Ruhezeit von zwölf Stunden zwischen zwei Schichten kam, begründet den Anspruch auf Entschädigung.
- ptruche
- 2. März 2024
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Kassationsgericht 7. Februar 2024 Berufung Nr. 21-22.809
Die gesetzliche Dauer der Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen ist in Frankreich auf mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden festgelegt, obwohl Ausnahmen oder Anpassungen dieser Dauer durch Vereinbarung oder Vereinbarung festgelegt werden können.
In dem Fall, der am 7. Februar dem Kassationsgericht vorgelegt wurde, beantragte ein Arbeitnehmer Schadensersatz für die Nichterfüllung der Sicherheitsverpflichtung durch den Arbeitgeber, insbesondere der Ruhezeit zwischen zwei Arbeitszeiten. Tatsächlich hat das Berufungsgericht danach Unter Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer in den Jahren 2014 und 2015 mehrfach nicht in den Genuss von zwölf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Schichten gekommen war, hatte er entschieden, dass er keinen konkreten Schaden rechtfertigen könne.
Der Arbeitnehmer legt Kassationsbeschwerde ein.
Die dem Kassationsgericht vorgelegte Frage lautete daher, ob ein Arbeitnehmer, der seine obligatorischen Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitsperioden nicht in Anspruch genommen hat, daher eine Entschädigung erhalten kann, ohne einen konkreten Schaden begründen zu müssen.
Das Kassationsgericht reagierte in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2024 positiv: Die alleinige Feststellung, dass der Arbeitnehmer nicht zwölf aufeinanderfolgende Stunden täglicher Ruhezeit zwischen zwei Diensten in Anspruch genommen habe, begründet zwangsläufig den Anspruch auf Entschädigung. Derselbe Grundsatz würde bei der Anwendung der gesetzlichen täglichen Ruhezeit von elf aufeinanderfolgenden Stunden gelten.
Um die Höhe des von ihm geforderten Schadensersatzes begründen zu können, muss der klagende Arbeitnehmer jedoch die Schadenshöhe nachweisen. Andernfalls kann der Richter den Arbeitgeber zur Zahlung eines symbolischen Betrags verurteilen.




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