Der Einsatz von Telearbeit für Mitarbeiter, die ein Kind, einen Elternteil oder einen Angehörigen...
- ptruche
- 14. Nov. 2023
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Gesetz Nr. 2023-622 vom 19. Juli 2023, veröffentlicht in Amtsblatt vom 20. Juli und Inkrafttreten am 21. Juli 2023 ändert l Artikel L. 1222-9 des Arbeitsgesetzbuchs in Bezug auf Telearbeit.
Ab dem 21. Juli 2023 muss der Tarifvertrag oder die Satzung des Arbeitgebers, der Telearbeit einführt, auch „die Bedingungen für den Zugang zu einer Telearbeitsorganisation für Arbeitnehmer, die ein Kind, einen Elternteil oder einen Angehörigen betreuen“ festlegen /em>.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber in Ermangelung eines Tarifvertrags oder einer Charta zur Umsetzung der Telearbeit, wenn der Antrag von einem Arbeitnehmer, der ein Kind, einen Elternteil oder einen Verwandten betreut, gestellt wird, im Falle einer Ablehnung eine Begründung für seine Entscheidung angeben.




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