Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot besteht auch nach Beendigung des Verstoßes kein Anspruch mehr auf den finanziellen Ausgleich dieser Klausel.
- ptruche
- 2. Feb. 2024
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Mit einer Entscheidung vom 24. Januar 2024 (Nr. 22-20.926) entschied das Kassationsgericht, dass ein Arbeitnehmer, der sein Wettbewerbsverbot auch nur für einen begrenzten Zeitraum missachtet hat, keinen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden finanziellen Entschädigung haben kann diese Klausel.
Ein Mitarbeiter, angestellt als technisch-kaufmännischer leitender Angestellter, reicht am 11.01.2018 seinen Rücktritt ein. Trotz der Aktivierung seines 24-monatigen Wettbewerbsverbotes wechselt er am 05.02.2018 zu einem Konkurrenzunternehmen, und zwar für die Zeit ab März 1. 2018 bis 31. August 2018.
Der Arbeitgeber legt die Angelegenheit dann dem Arbeitsgericht vor. Er macht einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot geltend und beantragt die Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge sowie die Anordnung, seine neue Tätigkeit einzustellen.
Das Arbeitsgericht urteilt zunächst, dass der Arbeitnehmer keinen Verstoß begangen hat. Diese Entscheidung wurde jedoch vom Berufungsgericht Douai aufgehoben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers nur sechs Monate gedauert hatte, folgerte es, dass das Wettbewerbsverbot auch auf der Grundlage eines Zeitraums von 18 Monaten gelten sollte.
Was ihn im weiteren Sinne zu der Annahme veranlasste, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Restbetrag einer Wettbewerbsverbotsentschädigung zahlen musste Der Arbeitgeber legte daraufhin Kassationsbeschwerde ein und war der Ansicht, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot festgestellt worden sei und somit die Nichtzahlung der finanziellen Entschädigung für das Wettbewerbsverbot zusätzlich zum Antrag auf Rückerstattung der bereits geleisteten Entschädigung rechtfertige diesbezüglich bezahlt. Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Argumentation des Arbeitgebers an und entscheidet, dass „der Verstoß gegen die Wettbewerbsverbotsklausel es dem Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Verstoßes nicht mehr erlaubt, die finanzielle Entschädigung dieser Klausel in Anspruch zu nehmen“.
Der Arbeitnehmer kann daher die Zahlung seiner Wettbewerbsverbotsentschädigung nicht verlangen, während er eine mit der seines früheren Arbeitgebers konkurrierende Tätigkeit ausgeübt hat, indem er sich auf die begrenzte Dauer dieser beruflichen Tätigkeit beruft.
https://www.courdecassation.fr/decision/65b0b6068d0ccf000877e238?judilibre_juridiction=cc&judilibre_chambre%5b%5d=soc& previousdecisionpage=0& previousdecisionindex=0&nextdecisionpage=0&nextdecisionindex=2




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