Aufschub der papierlosen Einreichung des DUERP.
- ptruche
- 4. Jan. 2024
- 2 Min. Lesezeit
Seit dem 1. Juli 2023 müssen Unternehmen mit einer Belegschaft von mindestens 150 Mitarbeitern das einheitliche professionelle Risikobewertungsdokument (DUERP) und seine sukzessiven Aktualisierungen auf einer digitalen Plattform einreichen. Unternehmen, die weniger als 150 Mitarbeiter beschäftigen, haben dazu bis zum 1. Juli 2024 Zeit.
Allerdings gibt es diese digitale Plattform noch nicht!
Was sollten Unternehmen, die von dieser Verpflichtung betroffen sind, also tun?
In einer schriftlichen Antwort im Anschluss an eine Senatorenbefragung wies der Arbeitsminister insbesondere darauf hin, dass bei den Vorüberlegungen zur Umsetzung des Portals die zahlreichen Schwierigkeiten, die für die Umsetzung zu überwinden seien, schnell für alle Beteiligten deutlich geworden seien , insbesondere im Hinblick auf die technische Machbarkeit des Hostings von Dokumenten für 40 Jahre, die Authentifizierung des Zugangs oder auch die Gewährleistung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen oder die Festlegung der Bedingungen für die Finanzierung und Wartung dieses Portals. Aus diesem Grund kontaktierte der Arbeitsminister im Dezember 2022 die Generalinspektion für soziale Angelegenheiten (IGAS), um alle möglichen Lösungen unter strikter Einhaltung der in der ANI vom Dezember 2020 festgelegten Grundsätze zu prüfen. Die von IGAS im Anschluss an eine umfassende Konsultation der Interessenträger durchgeführten Arbeiten bestätigen die mit der operativen Umsetzung dieses Portals verbundenen Schwierigkeiten und verdeutlichen zudem eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz. Auf der Grundlage dieser Arbeit und im Einvernehmen mit den Sozialpartnern, die Mitglieder des Nationalen Ausschusses für Prävention und Gesundheit am Arbeitsplatz sind, wird das für Arbeit zuständige Ministerium daher neue Konsultationen durchführen, um die zu ergreifenden Folgemaßnahmen festzulegen , mit dem Ziel, die kollektive Rückverfolgbarkeit der Exposition gegenüber beruflichen Risiken zum Wohle der Gesundheit von Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern zu stärken. In der Zwischenzeit bewahrt der Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen von Artikel R. 4121-5 die aufeinanderfolgenden Versionen des DUERP im Unternehmen in Form eines Papier- oder elektronischen Dokuments auf. Jede Aktualisierung des DUERP muss gemäß Artikel L. 4121-3-1 VI des Arbeitsgesetzbuchs auch dem Arbeitsschutz- und Gesundheitsdienst übermittelt werden, dem der Arbeitgeber angehört.
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